Ein schöner Campingplatz
Positiv: Unser Aufenthalt war toll. Kinder hatten Spaß und waren begeistert. Freundliches personal wir kommen wieder.
Comfort pitch XL with private sanitary facilities
Chalet · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·2 Schlafzimmer·Auf Anfrage
Haustiere erlaubt (max 2)
Genießen Sie skandinavischen Luxus in einem der gemütlichen Kotas
Kotas bestehen ausschließlich aus Holz und können das ganze Jahr über gemietet werden. Im Winter nutzen Sie die Zentralheizungskabine und die Fußbodenheizung im Wohnzimmer. Zu heiß in den Sommermonaten? Dann kühlen Sie die Kotas wunderbar mit der Klimaanlage.
Die Kotas für 6 Personen bestehen aus einem Wohnbereich mit Küche mit Geschirrspüler und zentralem Heizraum, zwei Schlafzimmern mit eigenem Bad und Klimaanlage. Über den Schlafzimmern wurde ein Schlafboden mit jeweils einem zusätzlichen Schlafplatz realisiert. Sie können die Natur auf der Terrasse mit ihrem luxuriösen Loungeset genießen. Es ist auch möglich, die Sauna in unserer Luxussauna Kota speziell für unsere Kota-Gäste zu nutzen!
92 €
Pro Nacht
Chalet · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·2 Schlafzimmer·Auf Anfrage
92 €
Pro Nacht
Cottage · Bis zu 6 Personen · 75 m²
Bis zu 6 Personen·2 Schlafzimmer·75 m² + 22.5 m² Terrasse·Auf Anfrage
Weltneuheit: die Bambus Lodge Zelt. Glamping = Glamorous Camping vom Feinsten. Der Bambus Lodgetent hat 6 Betten (Boxspring), voll ausgestattete Küche, Wohnzimmer, Badezimmer mit Welnessdouche, Lounge Banken und... Fußbodenheizung!
88 €
Pro Nacht
Mietunterkunft · Bis zu 4 Personen
Bis zu 4 Personen·1 Schlafzimmer·Auf Anfrage
76 €
Pro Nacht
Mietunterkunft · Bis zu 4 Personen
Bis zu 4 Personen·1 Schlafzimmer·Auf Anfrage
64 €
Pro Nacht
Lodgezelt · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·2 Schlafzimmer·Auf Anfrage
69 €
Pro Nacht
Lodgezelt · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·3 Schlafzimmer·Auf Anfrage
117 €
Pro Nacht
Lodgezelt · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·2 Schlafzimmer·Auf Anfrage
109 €
Pro Nacht
Lodgezelt · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·2 Schlafzimmer·Auf Anfrage
69 €
Pro Nacht
Lodgezelt · Bis zu 8 Personen
Bis zu 8 Personen·3 Schlafzimmer·Auf Anfrage
99 €
Pro Nacht
Baumhaus · Bis zu 2 Personen
Bis zu 2 Personen·1 Schlafzimmer·Auf Anfrage
Möchtest du in einem einzigartig eingerichteten Zelt in großer Höhe campen? Die 2-Personen-Stangenzelte sind speziell für Gäste gedacht, die das echte Baumhausgefühl erleben möchten. Du kannst ein zusätzliches 2-Personen-Beistellzelt aufstellen. So könnt ihr insgesamt zu viert campen. Die Bobbies-Stangenzelte liegen ganz in der Nähe des Schwimmbads, aber auch des Innen- und Außenspielplatzes.
57 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Für einen Aufenthalt von maximal 5 Nächten. Nicht im Preis inbegriffen: Kommunale Kurtaxe p.P.p.N. 1,30 € (ab 2 Jahren und unter Vorbehalt), Stromverbrauch pro kWh 0,56 € (100 % Ökostrom aus Wasserkraft) bei Mehrverbrauch (4 kWh/Nacht inbegriffen) vom 3.11. bis zum 20.03. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Stromverbrauch im Preis inbegriffen.
26 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Die ANWB-Klassifizierung für 2025 beträgt 4,5 Sterne. Komfortabler Stellplatz mit einem geräumigen privaten Sanitärbereich, der mit einem Geschirrspüler, einem Kühlschrank und einer Mikrowelle ausgestattet ist. Die Preise beinhalten 2 Personen, das Campingfahrzeug, einen Stromanschluss, Kabelfernsehen (digitaler Empfang), einen Wasseranschluss und ein Auto. In unseren Preisen ist die Nutzung aller Einrichtungen inbegriffen. Anreise 13:00 Uhr (Sanitäranlagen stehen ab 14:00 Uhr zur Verfügung) und Abreise um 11:00 Uhr; außerhalb der Hochsaison ist eine frühere Anreise oder eine spätere Abreise nach Absprache möglich. Nicht im Preis inbegriffen: Kommunale Kurtaxe p.P.p.N. 1,30 € (ab 2 Jahren und unter Vorbehalt), Stromverbrauch pro kWh 0,56 € (100 % Ökostrom aus Wasserkraft) bei Mehrverbrauch (4 kWh/Nacht inbegriffen) vom 3.11. bis 20.03. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Stromverbrauch im Preis inbegriffen. Da wir ein kinderfreundlicher Campingplatz sein möchten, halten wir es nicht für angemessen, Hunde mit einem möglicherweise nicht kinderfreundlichen Charakter zuzulassen. Jugendliche sind nicht zugelassen.
55 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Die ANWB-Klassifizierung für 2025 beträgt 4,5 Sterne. Komfortabler Stellplatz mit einem geräumigen privaten Sanitärbereich, der mit einem Geschirrspüler, einem Kühlschrank und einer Mikrowelle ausgestattet ist. Die Preise beinhalten 2 Personen, das Campingfahrzeug, einen Stromanschluss, Kabelfernsehen (digitaler Empfang), einen Wasseranschluss und ein Auto. In unseren Preisen ist die Nutzung aller Einrichtungen inbegriffen. Anreise 13:00 Uhr (Sanitäranlagen stehen ab 14:00 Uhr zur Verfügung) und Abreise um 11:00 Uhr; außerhalb der Hochsaison ist eine frühere Anreise oder eine spätere Abreise nach Absprache möglich. Nicht im Preis inbegriffen: Kommunale Kurtaxe p.P.p.N. 1,30 € (ab 2 Jahren und unter Vorbehalt), Stromverbrauch pro kWh 0,56 € (100 % Ökostrom aus Wasserkraft) bei Mehrverbrauch (4 kWh/Nacht inbegriffen) vom 3.11. bis 20.03. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Stromverbrauch im Preis inbegriffen. Da wir ein kinderfreundlicher Campingplatz sein möchten, halten wir es nicht für angemessen, Hunde mit einem möglicherweise nicht kinderfreundlichen Charakter zuzulassen. Jugendliche sind nicht zugelassen.
51 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Die ANWB-Klassifizierung für 2025 beträgt 4,5 Sterne. Komfortabler Stellplatz, inklusive 2 Personen, Campingausrüstung, Stromanschluss, Kabelfernsehen (digitaler Empfang), Wasseranschluss und Auto. In unseren Preisen ist die Nutzung aller Einrichtungen inbegriffen. Anreise 13:00 Uhr (Sanitäranlagen stehen ab 14:00 Uhr zur Verfügung) und Abreise um 11:00 Uhr; außerhalb der Hochsaison ist eine frühere Anreise oder eine spätere Abreise nach Absprache möglich. Nicht im Preis inbegriffen: Kommunale Kurtaxe p.P.p.N. 1,30 € (ab 2 Jahren und unter Vorbehalt), Stromverbrauch pro kWh 0,56 € (100 % Ökostrom aus Wasserkraft) bei Mehrverbrauch (4 kWh/Nacht inbegriffen) vom 3.11. bis 20.03. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Stromverbrauch im Preis inbegriffen. Da wir ein kinderfreundlicher Campingplatz sein möchten, halten wir es nicht für angemessen, Hunde mit einem möglicherweise nicht kinderfreundlichen Charakter zuzulassen. Jugendliche sind nicht zugelassen.
41 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Die ANWB-Klassifizierung für 2025 beträgt 4,5 Sterne. Komfortabler Stellplatz, inklusive 2 Personen, Campingausrüstung, Stromanschluss, Kabelfernsehen (digitaler Empfang) und Wasseranschluss. In unseren Preisen ist die Nutzung aller Einrichtungen inbegriffen. Anreise um 13:00 Uhr und Abreise um 11:00 Uhr; außerhalb der Hochsaison ist eine frühere Anreise oder eine spätere Abreise nach Absprache möglich. Nicht im Preis inbegriffen: Kommunale Kurtaxe p.P.p.N. 1,30 € (ab 2 Jahren und unter Vorbehalt), Stromverbrauch pro kWh 0,56 € (100 % Ökostrom aus Wasserkraft) bei Mehrverbrauch (4 kWh/Nacht inbegriffen) vom 3.11. bis 20.03. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Stromverbrauch im Preis inbegriffen. Da wir ein kinderfreundlicher Campingplatz sein möchten, halten wir es nicht für angemessen, Hunde mit einem möglicherweise nicht kinderfreundlichen Charakter zuzulassen. Jugendliche sind nicht zugelassen.
26 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Die ANWB-Klassifizierung für 2025 beträgt 4,5 Sterne. Komfortabler Stellplatz mit eigenem Sanitärbereich, ausgestattet mit einem kleinen Geschirrspüler und einem Kühlschrank. Die Preise gelten für 2 Personen, das Campingfahrzeug, den Stromanschluss, Kabelfernsehen (digitaler Empfang), einen Wasseranschluss und ein Auto. In unseren Preisen ist die Nutzung aller Einrichtungen inbegriffen. Anreise 13:00 Uhr (Sanitäranlagen stehen ab 14:00 Uhr zur Verfügung) und Abreise um 11:00 Uhr; außerhalb der Hochsaison ist eine frühere Anreise oder eine spätere Abreise nach Absprache möglich. Nicht im Preis inbegriffen: Kommunale Kurtaxe p.P.p.N. 1,30 € (ab 2 Jahren und unter Vorbehalt), Stromverbrauch pro kWh 0,56 € (100 % Ökostrom aus Wasserkraft) bei Mehrverbrauch (4 kWh/Nacht inbegriffen) vom 3.11. bis 20.03. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Stromverbrauch im Preis inbegriffen. Da wir ein kinderfreundlicher Campingplatz sein möchten, halten wir es nicht für
48 €
Pro Nacht
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8,2/10
20 Bewertungen
Ein schöner Campingplatz
Positiv: Unser Aufenthalt war toll. Kinder hatten Spaß und waren begeistert. Freundliches personal wir kommen wieder.
Comfort pitch XL with private sanitary facilities
Völlig ok für kleines Geld
Positiv: Angebote für Kinder, Innen und Aussenpool, Pfannkuchenhaus, Preise für Speisen und Getränke relativ preiswert
Verbesserungswürdig: Ich persönlich brauche kein Animationsprogramm am Abend, mir war es zu laut, im Schwimmbad war es sehr laut, vor dem Schwimmbad musste man Schuhe ausziehen und über den dreckigen Boden laufen, denke saubere Badeschuhw sollten erlaubt sein.
Pitch camping-car - short stay
Urlaub
Positiv: Einweisung bei Ankunft ohne Wartezeit. Imbiss und Schwimmbad.
Verbesserungswürdig: An den Schränken Einfahrt für Fahrräder und Motorräder.
Pitch camping-car - short stay
Ausgezeichnet
Positiv: Wir hatten ein sehr schönes Wochenende. Nettes Personal, alles super sauber.
Pitch car, tent/caravan, connection to water, electricity and TV
Leider schlechtes Wetter, aber dafür kann ja niemand etwas.
Positiv: Spielplätze für die Kleinen in jedem Areal und die Möglichkeit Lagerfeuer auf der Wiese zu machen und Holz zu erwerben, auch wenn ich es selber nicht gemacht habe. Indoorspielplatz für die Kleinen mir Bistro (Ess- und Trinkmöglichkeiten) auch für die Erwachsenen
Verbesserungswürdig: Evtl Öffnungszeiten des Schwimmbads verlängern...und vor allem die Öffnungszeit der Küche im Restaurant, da die Küche schon um 20:00 Uhr leider schließt
Pitch car, tent/caravan, connection to water, electricity and TV
2.10.-5.10.
Positiv: Saubere und Geräumige Sanitäre Anlage.
Verbesserungswürdig: Einbahnstraße wurde nicht von allen eingehaltn
Pitch car, tent/caravan, connection to water, electricity and TV
?
Positiv: Das Animations Programm. Die Eisenbahn für Kinder Spielraum Schwimmbäder uvm
Verbesserungswürdig: Fällt mir gerade nichts ein
Pitch camping-car - short stay
Toll für kleine Kinder
Positiv: Die Kinder hatten viel Freude beim Fahren mit dem Zug :-) .. aber auch die tollen und vielen Spielmöglichkeiten waren sehr gut über den Park verteilt und hat den Kindern sichtlich Freude bereitet. Trotz der vielen Gäste, hat sich alles gut verteilt und man hat sich nie beengt gefühlt 👍. bei bestem Wetter , konnte das Freibad genutzt werden. Wasser macht immer Spaß .
Pitch car, tent/caravan, connection to water, electricity and TV
Sehr schöner Platz
Positiv: Sauberkeit
Verbesserungswürdig: Preise der Gastronomie zum Teil für das gebotene Essen zu hoch
Pitch car, tent/caravan, connection to water, electricity and TV
Schöner kurzurlaub
Positiv: Kurzfristig noch einen freien Stellplatz bekommen. Das Restaurant sowie der Pool und die mini Eisenbahn waren toll.
Verbesserungswürdig: Aufgrund der vielen Personen waren die Toiletten sehr schnell wieder stark verschmutzt.
Pitch camping-car - short stay
20 Gästebewertungen Bewertungen lesen
Auf einen Blick
17 Unterkünfte Mobilheime, Chalets und mehr
5-Sterne-Camping Offiziell klassifizierter Camping
Kostenloses WLAN Vor Ort verfügbar
Haustiere willkommen Hunde sind erlaubt
Schwimmbad Pool vor Ort verfügbar
Rollstuhlgerecht Barrierefreie Einrichtungen auf dem gesamten Gelände
Beringerzand ist ein idealer Campingplatz für Familien mit Kindern. Die Stellplätze sind großzügig angelegt und gut gepflegt. Sie liegen auf grünen Rasen, manche halb geschützt unter prächtigen Bäumen oder an einem romantischen Moorsee. Sie sind jeweils mit allem erdenklichen Komfort ausgestattet: Elektrizität, Kabelfernsehen und Wasser kommen vollautomatisch aus einem Pfahl. In fast allen Teilbereichen gibt es diverse sichere Spielgeräte und Sandkästen. Sie können sich wunderbar erholen, da die Kinder ihre Unterhaltung und den gewünschten Freiraum haben!
TOURISTENPLÄTZE
RECRON-BEDINGUNGEN
Diese RECRON-Bedingungen sind im Januar 2003 im Benehmen mit dem niederländischen Verbraucherverband und dem niederländischen ADAC (ANWB) im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierungsberatung (CZ) des SER (wichtigster Wirtschaftsrat in den Niederlanden, der aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und unabhängigen Mitgliedern besteht) zustande gekommen und treten am 1. April 2003 in Kraft. Die CZ legt Wert darauf, wenn das Vorstehende bei einem Zitat aus diesen Allgemeinen Bedingungen erwähnt wird.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Wohnmittel: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, u. dgl.
b. Platz: jede im Vertrag näher anzugebende Abstellmöglichkeit für ein Wohnmittel;
c. Touristenplatz: ein für ein Wohnmittel für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten verfügbarer Platz;
d. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden den Patz zur Verfügung stellt;
e. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen des Platzes schlieβt;
f. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
g. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
h. dem vereinbarten Preis: der Betrag, der für die Benutzung des Touristenplatzes bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
i. Informationen: schriftliche oder elektronisch erteilte Informationen über die Benutzung des gemieteten Platzes und des Wohnmittels, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
j. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;
k. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschlieβt.
Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Erhöhung der Lasten und Abgaben, die sich direkt auf den Platz, das Wohnmittel oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.
Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. a. Wenn früher als sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum gebucht worden ist, und der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
b. Wenn sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum oder später gebucht worden ist, und der Erholungssuchende seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig oder nicht auf angemessene Weise erfüllt hat, ist der Vertrag von Rechts wegen beendet, wobei der Erholungssuchende gemäβ Artikel 6 Absatz 1 dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen hat. Der Unternehmer hat dem Erholungssuchenden im Voraus mitzuteilen, welche Folgen seine nicht rechtzeitige Bezahlung hat.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen auβergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung eines Wohnmittels und/ oder des dazugehörigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die – wenn dies der Fall ist – im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei
einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer
unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maβe, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er den Platz und/ oder sein Wohnmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet;
d. wenn das Wohnmittel des Erholungssuchenden die allgemein anerkannten Sicherheitsnormen nicht erfüllt.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass sein Platz und/ oder das Wohnmittel geräumt ist/ sind und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Wenn der Erholungssuchende es unterlässt, seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäβ Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
5. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.
Artikel 10: Räumung
1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.
Artikel 11: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm abgestellte Wohnmittel, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits oder vom Unternehmer im Rahmen der Umweltmaβnahmen für seinen Betrieb an das Wohnmittel gestellt werden (können).
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem EFCO-Charter mit Namen „Beherrschung externer Risiken in Campingbetrieben“ zu beachten. Der Inhalt des Charters ist in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil der RECRON-Site (www.recron.nl) heranzuziehen.
3. Autogasanlagen sind auf dem Platz nur erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in den Niederlanden genehmigt worden sind.
4. Wenn der Erholungssuchende kraft kommunaler, mit Feuersicherheit zusammenhängender Vorschriften Präventivmaβnahmen zu treffen hat, zum Beispiel, wenn er dafür zu sorgen hat, dass ein genehmigter Feuerlöscher vorhanden ist, hat der Erholungssuchende diese Vorschriften genau einzuhalten.
Artikel 12: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das von ihm abgestellte Wohnmittel und den dazugehörigen Platz auf solche Weise instand zu halten und zu pflegen, dass sich deren Zustand nicht ändert.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen, Antennen anzubringen, Zäune oder Trennungen zu errichten, oder Gebäude oder andere Einrichtungen, egal welcher Art, bei, auf, unter dem Wohnmittel oder um das Wohnmittel herum anzubringen bzw. zu bauen.
4. Der Erholungssuchende ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Wohnmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen transportabel bleiben.
Artikel 13: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für die Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in seinem Teil der Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt oder dass diese Störungen mit dem Teil der Leitung, den der Erholungssuchende benutzt, zusammenhängen.
5. Der Erholungssuchende ist für Störungen im Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, den er selber benutzt, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
6. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
7. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maβnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.
Artikel 14: Regeln in Bezug auf Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschlieβlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist zuständig, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen, in Bezug auf die in den Bedingungen die Konfliktkommission genannt wird, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Erholungssuchenden und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, können sowohl vom Erholungssuchenden als auch vom Unternehmer der Konfliktkommission Freizeit und Erholung, Postfach 90600, NL-2509 LP Den Haag (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, NL-2591 XR Den Haag) vorgelegt werden. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der Erholungssuchende dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen schriftlich vorgelegt hat. Darauf hat der Erholungssuchende die Streitigkeit, spätestens zwei Monate, nachdem er dem Unternehmer seine Klage vorgelegt hat, unter Erwähnung der Namen und Adressen des Erholungssuchenden und des Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, während er die Streitigkeit und die Klage deutlich zu beschreiben hat. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung (des Erholungssuchenden) gebunden.
3. Die Konfliktkommission ist nicht zuständig, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
4. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen wird, und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat.
5. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. Der Erholungssuchende hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Erholungssuchende den Betrag nicht rechtzeitig überwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission nicht unterwerfen will.
6. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
7. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung verwiesen.
Artikel 15: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
2. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.
Artikel 16 Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschlieβlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.
MIETUNTERKÜNFTE
RECRON-BEDINGUNGEN
Diese RECRON-Bedingungen sind im Januar 2003 im Benehmen mit dem niederländischen Verbraucherverband und dem niederländischen ADAC (ANWB) im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierungsberatung (CZ) des SER (wichtigster Wirtschaftsrat in den Niederlanden, der aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und unabhängigen Mitgliedern besteht) zustande gekommen und treten am 1. April 2003 in Kraft. Die CZ legt Wert darauf, wenn das Vorstehende bei einem Zitat aus diesen Allgemeinen Bedingungen erwähnt wird.
Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Ferienunterkunft: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen (mit festem Standplatz), Bungalow, Sommerhaus, Hütte für Wanderer und dergleichen;
b. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;
c. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen der Ferienunterkunft schließt;
d. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
e. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
f. vereinbartem Preis: der Betrag, der für die Benutzung der Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
g. Kosten: alle mit dem Betrieb des Erholungszentrums zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;
h. Informationen: schriftliche/ elektronische Daten über die Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
i. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;
j. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, eine Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des vereinbarten Typs zur Verfügung, und zwar für den vereinbarten Zeitraum und zu dem vereinbarten Preis.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält bzw. aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine
zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Änderung der Lasten und/ oder Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.
Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die - wenn dies der Fall ist - im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen
aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 13 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.
Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits an die Ferienunterkunft gestellt werden (können).
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der/ die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einhält/ einhalten.
Artikel 11: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Zustand der Ferienunterkunft und der direkten Umgebung während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert wird.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen oder eine andere, ähnliche Aktivität auszuführen.
Artikel 12: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von ¤ 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in den Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
5. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.
Artikel 13: Regeln in Bezug auf Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist zuständig, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen, in Bezug auf die in den Bedingungen die Konfliktkommission genannt wird, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Erholungssuchenden und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, können sowohl vom Erholungssuchenden als auch vom Unternehmer der Konfliktkommission Freizeit und Erholung, Postfach 90600, NL-2509 LP Den Haag (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, NL-2591 XR Den Haag) vorgelegt werden.
3. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der Erholungssuchende dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen schriftlich vorgelegt hat. Darauf hat der Erholungssuchende die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten, nachdem er dem Unternehmer seine Klage vorgelegt hat, unter Erwähnung der Namen und Adressen des Erholungssuchenden und des Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, während er die Streitigkeit und die Klage deutlich zu beschreiben hat. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung (des Erholungssuchenden) gebunden.
4. Die Konfliktkommission ist nicht zuständig, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen wird, und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat.
6. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. Der Erholungssuchende hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Erholungssuchende den Betrag nicht rechtzeitig überwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission nicht unterwerfen will.
7. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
8. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung verwiesen.
Artikel 14: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
3. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.
Artikel 15: Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.
Verschiedenes
Allgemeines
Alle auf dem Campingplatz Beringerzand anwesenden Personen haben sich an die allgemeinen Bedingungen zu halten. Diese Bedingungen stehen auf der Rückseite Ihrer Buchungsrechnung.
Notfälle
Hoffentlich nicht, aber falls während Ihres Aufenthalt unverhofft ein Notfall auftreten sollte, wählen Sie bitte die allgemeine Telefonnummer des Campingplatzes (00 31 -(0)77-3072095). Diese Nummer ist rund um die Uhr erreichbar.
Auf dem Campingplatz sind immer diplomierte Kräfte zur Hilfeleistung anwesend. Die Erste-Hilfe-Stelle befindet sich bei der Rezeption. Ein AED (Defibrillator) hängt beim Innenspielplatz.
Wenn Sie selbst einen Rettungsdienst anrufen, benachrichtigen Sie bitte auch die Rezeption.
(Übernachtungs-)Gäste
(Übernachtungs-)Gäste sollten sich immer im Voraus an der Rezeption melden und sie haben die Pflicht, den geltenden Eintrittspreis oder den Übernachtungstarif (5,00 €) und die Touristensteuer (1,00 €) zu bezahlen. (Übernachtungs-)Gäste haben damit Zugang zu allen Einrichtungen auf dem Campingplatz.
Schranke
Bei der Ankunft sollte eine Kaution in Höhe von 25,00 € für die Schrankenkarte geleistet werden. Bei Ihrer Abfahrt und nach der Rückgabe dieser Karte erhalten Sie die Kautionssumme zurück. Die Schranke kann zwischen 8.00 und 22.00 Uhr betätigt werden.
Parken (Teilbereiche und 2. Auto)
Auf dem Campingplatz sind verschiedene Teilbereiche autofrei. Diese werden mit einem Pfahl gesperrt. Die Autos können auf dem Parkplatz abgestellt werden. Ihr 2. Auto sollten Sie auf dem speziellen, abgeschlossenen und bewachten Parkplatz beim großen Sportplatz an der Vorderseite abstellen (gratis). Eine spezielle Zugangskarte ist erforderlich.
Fahrräder
An der Rezeption können Sie Fahrräder ausleihen, je Fahrrad 7,50 € pro Tag, 46,00 € pro Woche. Je Kinderfahrrad 5,50 € pro Tag, 32,00 € pro Woche, je Kindersitz 1,75 € pro Tag, 10,00 € pro Woche, je Fahrrad Anhänger 7,50 € pro Tag, 46,00 € pro Woche. .
Post
Ihre Post liegt in Postfächern sortiert bei der Rezeption.