Zufriedenheit
Positiv: Wir wurden gut eingewiesen und freundlich empfangen.
Verbesserungswürdig: Uns fällt dazu nichts ein, alles zu unserer Zuftiedenheit.
Camper pitch
Chalet · Bis zu 6 Personen · 36 m²
Bis zu 6 Personen·3 Schlafzimmer·36 m² + 10 m² Terrasse·Auf Anfrage
115 €
Pro Nacht
Chalet · Bis zu 4 Personen · 32 m²
Bis zu 4 Personen·2 Schlafzimmer·32 m² + 10 m² Terrasse·Auf Anfrage
92 €
Pro Nacht
Mietunterkunft · Bis zu 2 Personen
Bis zu 2 Personen·Auf Anfrage
78 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
30 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Platz für Zelt mit Auto oder Wohnwagen mit Auto, oder ein Wohnmobil. 2 Personen und Elektrizität sind einbegriffen.
30 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 4 Personen
Bis zu 4 Personen·Auf Anfrage
Platz nur für Gaste die zu Fuß oder mit dem Fahrrad und einem Zelt kommen. Kein Auto. Ein Person ist beim Preis einverstanden
19 €
Pro Nacht
Camping-Stellplatz · Bis zu 6 Personen
Bis zu 6 Personen·Auf Anfrage
Platz mit Elektrizität (10 Amp.), Wasser und Abwasserung
33 €
Pro Nacht
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8,6/10
24 Bewertungen
Zufriedenheit
Positiv: Wir wurden gut eingewiesen und freundlich empfangen.
Verbesserungswürdig: Uns fällt dazu nichts ein, alles zu unserer Zuftiedenheit.
Camper pitch
Erholung in ruhiger Umgebung
Positiv: Grosse Plätze im Grünen. Gutes Restaurant auf dem Platz. Saubere Duschen
Camper pitch
Ein sehr guter Campingplatz im Herzen von Brabant!
Positiv: Der Service ist erstklassig
Camper pitch
gastvrij
Positiv: kleine, gezellige camping. mooi sanitair. Dit alles met een prachtige omgeving. beheerder bereid om alles voor je te doen.
Verbesserungswürdig: restaurant mag wat gezelliger uitstraling hebben
Comfort Pitch
Het was weer heerlijk op de camping
Positiv: De camping heeft gewoon alles wat je wil om een fijne vakantie te hebben. Zwembad, restaurant, terras. Je voelt je er ook welkom. Hele aardige man bij het inchecken, leuke bediening in het restaurant, zelfs de dames van de schoonmaak zijn heel vriendelijk. Er worden ook leuke knutsel ochtenden georganiseerd voor de kleintjes en ik denk ook wel voor de wat grotere kinderen. Wij hebben ons prima vermaakt! Onze kleinkinderen zijn langs geweest en voor hun was het ook erg leuk!
Verbesserungswürdig: Het enige dat ik niet leuk vond is dat je een pasje nodig hebt om het sanita in te komen en met je pasje ook warm water moet betalen voor de afwas. Het enige pluspunt hiervan is dat je wel bewust bent van je waterver!
Comfort Pitch
Très sympa
Positiv: Weekend sympa malgré la canicule heureusement qu il y avait la piscine . Emplacement agréable ombragé. Equipe sympa qui parle Français . Bar et petite restauration sur place.
Camper pitch
Schoon en goed
Positiv: Zeker voor kinderen omdat er speelmogelijkheden zijn en een zwembad plus kikkerbadje.
Verbesserungswürdig: die zijn er altijd maar alles was goed voor elkaar.
Comfort Pitch
Veel schaduwplekken en erg in straten en dicht op elkaar
Positiv: Dichtbij fietsknooppunten en op fietsafstand van Breda en ook dichtbij het Liesbos en Mastbos
Verbesserungswürdig: Meer af te sluiten washokjes voor de dames. Het winkeltje was wel heel summier en beperkt.
Camping pitch tent/caravan 10 amp, TV
Viaggio in Olanda e Belgio
Positiv: Comodità del luogo, tranquillità del campeggio
Citysleeper (6p) Mobilhome per night (at least 3 nights)
Fijn verblijf
Positiv: De accommodatie voelde als thuis. Ruime woonkamer, de douchecabine was goed. Het terras was ruim. De omgeving was mooi en de locatie was nier te ver van de stad.
Verbesserungswürdig: Geen.
Citysleeper (6p) Mobilhome per night (at least 3 nights)
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Auf einen Blick
7 Unterkünfte Mobilheime, Chalets und mehr
4-Sterne-Camping Offiziell klassifizierter Camping
Kostenloses WLAN Vor Ort verfügbar
Haustiere willkommen Hunde sind erlaubt
Schwimmbad Pool vor Ort verfügbar
Rollstuhlgerecht Barrierefreie Einrichtungen auf dem gesamten Gelände
Camping Liesbos ist einen schönen Campingplatz, situiert im Süden der Niederlande, nur 5 km. von der Altstadt von Breda entfernt, und auf 50 km. von Rotterdam und Antwerpen (B). Camping Liesbos ist geöffnet von 1. April bis zum 1. Oktober
Wenn Sie den Süden der Niederlande entdecken möchten, oder wenn Sie einfach nur auf Durchreise sind, Camping Liesbos ist immer geeignet, für jedes Besuch.
Liesdreef 40, 4838 GV, Breda, Niederlande
Mit dem Auto:
Aus der Richtung Rotterdam:
Am Autobahn A16 folgen Sie Richtung Roosendaal nach Autobahn A58/E312. Darauf nehmen Sie Ausfahrt 18 (Etten-Leur). Ab hier ist die Route nach Camping Liesbos mit Schildern angegeben .
Aus der Richtung Utrecht:
Sie fahren in der Richtung von Breda am Autobahn A27. Ab Kreuz 'Hooipolder', folgen Sie Richtung Roosendaal (A59 / A16). Danach folgen Sie die Beschreibung aus der Richtung Rotterdam.
Aus der Richtung Antwerpen:
Am Autobahn A16/E19 Richtung Breda folgen Sie die Richtung Roosendaal nach Autobahn A58/E312. Danach nehmen Sie Ausfahrt 18 (Etten-Leur) und folgen Sie die Schilder nach Camping Liesbos.
Aus der Richtung Tilburg:
Sie fahren Richtung Breda am Autobahn A58 bis Kreuz 'Galder' (Bitte Beachten Sie dass Sie bei Kreuz 'Sint-Annabosch' NICHT die Richtung Breda folgen!). Dann folgen Sie die Richtung Roosendaal nach Autobahn A16. Danach folgen Sie die Beschreibung aus der Richtung Antwerpen.
Aus der Richtung Roosendaal:
Sie fahren in der Richtung von Breda am Autobahn A58/E312. Hier nehmen Sie Ausfahrt 18 (Ettten-Leur). Die Route nach Camping Liesbos ist mit Schildern angegeben.
Mit öffenlichen Verkehrsmitteln:
Von Hauptbahnhof Breda nehmen Sie den Bus 311, 312 oder 316. Bitte steigen Sie aus an der Haltstelle 'Liesbos'. Danach gehen Sie unter den Autobahn mit dem Fußgängertunnel und gehen Sie nach rechts. Die Route ncah Camping Liesbos ist mit Schildern angegeben und ist ungefähr 700 Meter zu Fuß.
Die Region Noord-Brabant ist bekannt für seine viele Attraktionen, z.B. Efteling oder De Beekse Bergen. Auch die weniger bekannte Attraktionen sind aber Einen Besuch wert. So gibt es in Rucphen, nur 12 km. von unserem Camping entfernt, die erste Niederländische überdachte Skiebahn 'Skidôme'. Sonst gibt es in Roosendaal das indoor Zentrum für Fallschirmspringen indoor Sky-dive und für Einkaufsliebhaber das Rosada Outletcenter. Eine Rundfahrt im Naturschutzgebiet Biesbos ist eine einzigartige Erlebnis. Auf unserer Rezeption können wir Sie über allen Möglichkeiten informieren.
Falls das Wetter nicht so schön ist, können Sie sich in Breda beim Aktivitätenzentrum Lot 66 sowohl drinnen als draußen unterhalten.
In West-Brabant, rundum Breda gibt es, die Natur bezüglich, viele Variation.
Umfangreiche Polder, alte Walder und schöne Heide, hier gibr es alle.
Camping Liesbos befindet sich in der Nähe von diese Natur und ist damit sehr geeignet als einen Platz, wovon Sie Ihre Wander- oder Radfahrausflug planen.
3,5% Kurtaxe nicht einverstanden.
TOURISTENPLÄTZE
RECRON-BEDINGUNGEN
Diese RECRON-Bedingungen sind im Januar 2003 im Benehmen mit dem niederländischen Verbraucherverband und dem niederländischen ADAC (ANWB) im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierungsberatung (CZ) des SER (wichtigster Wirtschaftsrat in den Niederlanden, der aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und unabhängigen Mitgliedern besteht) zustande gekommen und treten am 1. April 2003 in Kraft. Die CZ legt Wert darauf, wenn das Vorstehende bei einem Zitat aus diesen Allgemeinen Bedingungen erwähnt wird.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Wohnmittel: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, u. dgl.
b. Platz: jede im Vertrag näher anzugebende Abstellmöglichkeit für ein Wohnmittel;
c. Touristenplatz: ein für ein Wohnmittel für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten verfügbarer Platz;
d. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden den Patz zur Verfügung stellt;
e. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen des Platzes schlieβt;
f. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
g. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
h. dem vereinbarten Preis: der Betrag, der für die Benutzung des Touristenplatzes bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
i. Informationen: schriftliche oder elektronisch erteilte Informationen über die Benutzung des gemieteten Platzes und des Wohnmittels, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
j. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;
k. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschlieβt.
Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Erhöhung der Lasten und Abgaben, die sich direkt auf den Platz, das Wohnmittel oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.
Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. a. Wenn früher als sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum gebucht worden ist, und der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
b. Wenn sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum oder später gebucht worden ist, und der Erholungssuchende seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig oder nicht auf angemessene Weise erfüllt hat, ist der Vertrag von Rechts wegen beendet, wobei der Erholungssuchende gemäβ Artikel 6 Absatz 1 dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen hat. Der Unternehmer hat dem Erholungssuchenden im Voraus mitzuteilen, welche Folgen seine nicht rechtzeitige Bezahlung hat.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen auβergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung eines Wohnmittels und/ oder des dazugehörigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die – wenn dies der Fall ist – im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei
einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer
unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maβe, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er den Platz und/ oder sein Wohnmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet;
d. wenn das Wohnmittel des Erholungssuchenden die allgemein anerkannten Sicherheitsnormen nicht erfüllt.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass sein Platz und/ oder das Wohnmittel geräumt ist/ sind und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Wenn der Erholungssuchende es unterlässt, seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäβ Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
5. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.
Artikel 10: Räumung
1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.
Artikel 11: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm abgestellte Wohnmittel, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits oder vom Unternehmer im Rahmen der Umweltmaβnahmen für seinen Betrieb an das Wohnmittel gestellt werden (können).
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem EFCO-Charter mit Namen „Beherrschung externer Risiken in Campingbetrieben“ zu beachten. Der Inhalt des Charters ist in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil der RECRON-Site (www.recron.nl) heranzuziehen.
3. Autogasanlagen sind auf dem Platz nur erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in den Niederlanden genehmigt worden sind.
4. Wenn der Erholungssuchende kraft kommunaler, mit Feuersicherheit zusammenhängender Vorschriften Präventivmaβnahmen zu treffen hat, zum Beispiel, wenn er dafür zu sorgen hat, dass ein genehmigter Feuerlöscher vorhanden ist, hat der Erholungssuchende diese Vorschriften genau einzuhalten.
Artikel 12: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das von ihm abgestellte Wohnmittel und den dazugehörigen Platz auf solche Weise instand zu halten und zu pflegen, dass sich deren Zustand nicht ändert.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen, Antennen anzubringen, Zäune oder Trennungen zu errichten, oder Gebäude oder andere Einrichtungen, egal welcher Art, bei, auf, unter dem Wohnmittel oder um das Wohnmittel herum anzubringen bzw. zu bauen.
4. Der Erholungssuchende ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Wohnmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen transportabel bleiben.
Artikel 13: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für die Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in seinem Teil der Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt oder dass diese Störungen mit dem Teil der Leitung, den der Erholungssuchende benutzt, zusammenhängen.
5. Der Erholungssuchende ist für Störungen im Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, den er selber benutzt, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
6. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
7. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maβnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.
Artikel 14: Regeln in Bezug auf Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschlieβlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist zuständig, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen, in Bezug auf die in den Bedingungen die Konfliktkommission genannt wird, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Erholungssuchenden und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, können sowohl vom Erholungssuchenden als auch vom Unternehmer der Konfliktkommission Freizeit und Erholung, Postfach 90600, NL-2509 LP Den Haag (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, NL-2591 XR Den Haag) vorgelegt werden. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der Erholungssuchende dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen schriftlich vorgelegt hat. Darauf hat der Erholungssuchende die Streitigkeit, spätestens zwei Monate, nachdem er dem Unternehmer seine Klage vorgelegt hat, unter Erwähnung der Namen und Adressen des Erholungssuchenden und des Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, während er die Streitigkeit und die Klage deutlich zu beschreiben hat. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung (des Erholungssuchenden) gebunden.
3. Die Konfliktkommission ist nicht zuständig, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
4. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen wird, und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat.
5. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. Der Erholungssuchende hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Erholungssuchende den Betrag nicht rechtzeitig überwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission nicht unterwerfen will.
6. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
7. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung verwiesen.
Artikel 15: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
2. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.
Artikel 16 Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschlieβlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.
Die Rezeption ist geöffnet bis 21.00 Uhr
Nachher ist es nicht möglich an zu kommen
Douche: € 0,15 p/min.
Pfand Karte Eingang/Douche: € 5,00
Pfand Wohnwagen: € 100,00
Bitte bedenken Sie:
Vermietung der Wohnwagen ist ausschließlich Kissen, Decken und Bettlaken. Bitte brengen Sie Ihre Bettwäsche mit.
RECRON-BEDINGUNGEN
MIETUNTERKÜNFTE
Diese RECRON-Bedingungen sind im Januar 2003 im Benehmen mit dem niederländischen Verbraucherverband und dem niederländischen ADAC (ANWB) im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierungsberatung (CZ) des SER (wichtigster Wirtschaftsrat in den Niederlanden, der aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und unabhängigen Mitgliedern besteht) zustande gekommen und treten am 1. April 2003 in Kraft. Die CZ legt Wert darauf, wenn das Vorstehende bei einem Zitat aus diesen Allgemeinen Bedingungen erwähnt wird.
Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Ferienunterkunft: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen (mit festem Standplatz), Bungalow, Sommerhaus, Hütte für Wanderer und dergleichen;
b. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;
c. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen der Ferienunterkunft schließt;
d. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
e. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
f. vereinbartem Preis: der Betrag, der für die Benutzung der Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
g. Kosten: alle mit dem Betrieb des Erholungszentrums zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;
h. Informationen: schriftliche/ elektronische Daten über die Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
i. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;
j. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, eine Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des vereinbarten Typs zur Verfügung, und zwar für den vereinbarten Zeitraum und zu dem vereinbarten Preis.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält bzw. aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine
zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Änderung der Lasten und/ oder Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.
Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die - wenn dies der Fall ist - im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen
aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 13 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.
Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits an die Ferienunterkunft gestellt werden (können).
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der/ die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einhält/ einhalten.
Artikel 11: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Zustand der Ferienunterkunft und der direkten Umgebung während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert wird.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen oder eine andere, ähnliche Aktivität auszuführen.
Artikel 12: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von ¤ 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in den Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
5. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.
Artikel 13: Regeln in Bezug auf Streitigkeiten
1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist zuständig, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 wird hierdurch in den Fällen, in Bezug auf die in den Bedingungen die Konfliktkommission genannt wird, das Recht, ein Zivilgericht anzurufen, nicht berührt.
2. Streitigkeiten zwischen dem Erholungssuchenden und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrags, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, können sowohl vom Erholungssuchenden als auch vom Unternehmer der Konfliktkommission Freizeit und Erholung, Postfach 90600, NL-2509 LP Den Haag (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, NL-2591 XR Den Haag) vorgelegt werden.
3. Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur behandelt, wenn der Erholungssuchende dem Unternehmer seine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen schriftlich vorgelegt hat. Darauf hat der Erholungssuchende die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten, nachdem er dem Unternehmer seine Klage vorgelegt hat, unter Erwähnung der Namen und Adressen des Erholungssuchenden und des Unternehmers schriftlich bei der Konfliktkommission anhängig zu machen, während er die Streitigkeit und die Klage deutlich zu beschreiben hat. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung (des Erholungssuchenden) gebunden.
4. Die Konfliktkommission ist nicht zuständig, eine Streitigkeit zu behandeln, die sich auf eine Klage über Krankheit, körperliche Verletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Wenn der Unternehmer der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen wird, und er den eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat.
6. Wenn der Erholungssuchende der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, wird die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst behandeln, nachdem der Erholungssuchende den dem Unternehmer eventuell geschuldeten (Rest)betrag bei der Konfliktkommission deponiert hat. Der Erholungssuchende hat diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzuzahlen. Wenn der Erholungssuchende den Betrag nicht rechtzeitig überwiesen hat, wird davon ausgegangen, dass er sich dem Urteil der Konfliktkommission nicht unterwerfen will.
7. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu bezahlen.
8. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Geschäftsordnung der Konfliktkommission Freizeit und Erholung verwiesen.
Artikel 14: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
3. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.
Artikel 15: Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.